Grundtatbestand: Einigung und Übergabe → § 929 BGB >>


Den Grundtatbestand der Übereignung enthält § 929 S. 1 BGB.

Danach stellt sich die Übereignung beweglicher Sachen als ein Doppeltatbestand dar: Einigung und Übergabe. Die Einigung ist das rechtsgeschäftliche Element des Doppeltatbestandes, die Übergabe dient der Publizität der Eigentumsübertragung. Der Doppeltatbestand bestehend aus rechtsgeschäftlichem und publizistischem Element ist typisch für Verfügungen.

Einigung und Übergabe brauchen nicht notwendig in einen Akt zusammenzufallen. Die Einigung kann bei der Übergabe erfolgen, sie kann ihr vorausgehen und sie kann ihr nachfolgen.

Ist der Erwerber bereits Besitzer der Sache, so genügt gemäß § 929 Satz 2 BGB für die Eigentumsübertragung die bloße Einigung mit dem Eigentümer über den Eigentumsübergang.


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