Den Grundtatbestand der Übereignung enthält § 929 S. 1 BGB. Danach stellt sich die Übereignung beweglicher Sachen als ein Doppeltatbestand dar: Einigung und Übergabe. Die Einigung ist das rechtsgeschäftliche Element des Doppeltatbestandes, die Übergabe dient der Publizität der Eigentumsübertragung. Der Doppeltatbestand bestehend aus rechtsgeschäftlichem und publizistischem Element ist typisch für Verfügungen. Einigung und Übergabe brauchen nicht notwendig in einen Akt zusammenzufallen. Die Einigung kann bei der Übergabe erfolgen, sie kann ihr vorausgehen und sie kann ihr nachfolgen. |